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LL 116mm, TL 285mm, Verschlussgehäuse brünierter Stahl, Griffstück aus schwarz eloxiertem Leichtmetall, Mikrovisier, Blockkorn. Anatomisch geformter Nussholzgriff, punziert. Zubehör: Schwarzer Kunststoffwaffenkoffer, Reservemagazin, Werkzeuge, Bedienungsanleitung und Schussbild. Wechselsystem Kal. .32S&Wlong Wadcutter, 2 Magazine, Abzugseinheit, Schussbild. #87290/112475 WES Zustand 1
Schweizer Waffenauktion - Swiss Gun Auction / LIVE: keine Zusatzkosten | no extra charges
Auktionswährung
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CHF |
Andere Zahlungsmethoden
|
Please be aware, that we only export guns on a dealer-to-dealer base. Firearms produced after 1870 would need a special gun-permit to get shipped to a foreign country. Even antiques could require special permits to get shipped by postal service or a specialized forwarding company.
Gebrauchsanleitung:
Ausrufpreis CHF (Schweizer Franken, gesetzliches Zahlungsmittel)
Bewilligungen ABK / ANT / STR / STK / SON / WES
Kaliber Kal.
Katalognummer 54000
Seriennummer #
Zustand neu / neuwertig / 1 = gut / 2 = mittel / 3 = schlecht
KL / TL / LL / Klingenlänge / Totallänge / Lauflänge
Zusätzliche Auktionsbedingungen, moderne Waffen
ABK Ausnahmebewilligung „klein“ zum Erwerb von zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen, halbautomatischen Faustfeuerwaffen (Zentralfeuer), die mit einer Ladevorrichtung mit mehr als 20 Schuss oder Handfeuerwaffen (Zentralfeuer), die mit einer Ladevorrichtung von mehr als 10 Schuss ausgerüstet sind, halbautomatische Handfeuerwaffen, die ohne Funktionsverlust unter 60cm gekürzt werden können. Für Sammler oder Schützen erhältlich.
ANT Antik, Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1870 hergestellt wurden, Hieb-, Stich- und andere Waffen, die vor
1900 hergestellt wurden.
STR Nicht kriegsmaterialkontrollpflichtige Waffen, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug sind zwingend
erforderlich. Ausfuhrbewilligungspflichtig nach Güterkontrollgesetz.
STK Kriegsmaterial, Waffenkontrolle und Ausfuhrbewilligungspflichtig, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug
sind erforderlich.
SON Kantonale Sonderbewilligung zum Erwerb von Serienfeuerwaffen erforderlich.
WES Waffenerwerbschein (WES) oder „Ausnahmebewilligung klein“ (ABK).
Die Erwerbsvoraussetzung können aufgrund verschiedener Magazinkapazitäten variieren (WG 2019).
Für Einwohner von Schengen-Staaten braucht es für alle Waffen, die nicht Kriegsmaterial sind, einen Begleitschein. Diesen Begleitschein erhalten Sie für CHF 50.- bei: Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern,
Tel. +41 (0)58 464 54 00, Fax +41 (0)58 464 79 48, infozsw@fedpol.admin.ch, https://waffen.fedpol.admin.ch
1 Mit „STR“ oder „STK“ bezeichnete Waffen können an Schweizer mit schweizer Wohnsitz und Ausländer mit schweizerischer Nieder-lassungsbewilligung „C“ nach Vorlage des Passes oder der Identitätskarte und eines Strafregisterauszugs abgegeben werden. (Ausnahmen siehe Waffengesetz und Verordnung vom 15.08.2019). Mit „STK“ bezeichnete Waffen unterliegen im Unterschied zu den mit „STR“ bezeichneten Waffen noch zusätzlich der Eidg. Kriegsmaterialkontrolle und der entsprechenden Registratur.
2 Zum Erwerb der mit „WES“ oder „ABK“ bezeichneten Waffen benötigen in der Schweiz wohnhafte private Käufer einen Waffenerwerbschein oder eine „Ausnahmebewilligung klein“. Diese werden je nach kantonaler Usanz von der Wohngemeinde, dem Bezirksamt oder einer anderen kantonalen Behörde erteilt.
3 Von ausländischen Käufern erworbene „WES“ „STR“ und „STK“ Lose werden nur per Post oder Luftfracht, und nach Erhalt der notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen an Ihren heimischen Büchsenmacher oder Waffenhändler ausgeliefert.
4 Der rechtsverbindliche Zuschlag von „STR“-,“STK“, „WES“, „ABK“ und „SON“- Losen erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins oder Fehlens entsprechender Bewilligungen seitens des Käufers. Bringt der Käufer innert 90 Tagen nach der Auktion keine Bewilligung zum Erwerb der zugeschlagenen Waffen bei, so kann das Auktionshaus den Zuschlag mit oder ohne Setzung einer Nachfrist aufheben. Es treten dann sinngemäß die Rechtsfolgen nach Artikel 12 der allgemeinen Auktionsbedingungen ein. Solange keine Bewilligung vorliegt, ist eine Auslieferung der Waffen ausgeschlossen.
5 Die Beschaffung der notwendigen Ausfuhrbewilligungen für Käufer mit Wohnsitz im Ausland ist Sache des
Käufers. Die Adresse der zuständigen Schweizer Amtsstelle lautet:
SECO, Kriegsmaterial 3003 Bern
Das Erstellen der Ausfuhrpapiere wird mit 3% des Warenwertes, mindestens jedoch CHF 50.-, berechnet. Gerne liefern wir Ihre ersteigerte Ware auch an einen Schweizer Waffenhändler Ihrer Wahl.
Die Kosten für die Ausfuhrbewilligungen gehen zu Lasten des Käufers. Sie betragen 0,8% des Warenwertes,
mindestens jedoch CHF 50.- pro Bewilligung. Für Käufer mit Wohnsitz im Ausland ist eine direkte Auslieferung in der Schweiz von “STR”-, “STK”-, “WES“- und “ABK/SON”-Losen nicht möglich. Die Zustellung dieser Lose ins Ausland erfolgt nach Erhalt der Ausfuhrbewilligung, ausschließlich per Postversand oder Luftfracht an Ihren Büchsenmacher oder Waffenhändler. Die Versandspesen werden in Rechnung gestellt; eine Transportversicherung kann auf Wunsch abgeschlossen werden.
6 An schweizerische Waffenhändler, die sich mit einem kantonalen Waffenhändler-Patent ausweisen
können, werden die erworbenen Lose nach Vorlage der beglichenen Auktionsrechnung ausgehändigt. Händler
mit Wohnsitz im Ausland sind für die Einhaltung der Bestimmungen über den Erwerb und Besitz von Waffen
und Kriegsmaterial in Ihrem Heimatland selbst verantwortlich.
7 Die Waffen wurden nicht auf ihre Schiess- und Funktionsfähigkeit geprüft; sie werden als Sammlerobjekte
verkauft. Das Auktionshaus übernimmt im Schadenfall keine Haftung.
Auktionsbestimmungen
1 Die Versteigerung erfolgt im Auftrag, im Namen und für Rechnung Dritter gegen sofortige Barzahlung in
Schweizer Franken. Die ersteigerten Objekte werden dem Ersteigerer nur gegen Barzahlung in Schweizer Franken oder gegen feste, vom Auktionator zu bestimmende Zahlungsvereinbarung ausgehändigt. Waffen können ausschließlich in unserem Geschäft in Kreuzlingen ausgeliefert werden.
Beachten Sie bitte unsere Geschäfts- und Bürozeiten:
Dienstag und Freitag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr, Samstag 08.00 - 13.00 Uhr
oder nach Termin-Vereinbarung
2 Im Hinblick auf die strengen Abrechnungskonditionen der Verkäufer müssen die Rechnungen für die ersteigerten Objekte unbedingt innert 10 Tagen nach Schluss der Auktion beglichen sein, sonst wird ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 12% p.A. berechnet. Die ersteigerten Gegenstände der Auktionen können gegen Barzahlung am Auktionstag oder später während den Ladenöffnungszeiten abgeholt werden. Objekte, die bis zum 27. Mai 2023 nicht behändigt wurden, werden kostenpflichtig eingelagert. Lagergebühren: Faustfeuerwaffen pauschal CHF 20.-, Langwaffen CHF 30.- pro Monat. Offene Rechnungen werden von der Kessler Auktionen AG einer Inkassostelle übergeben. Das Eigentum geht erst nach Begleichung, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag, an den Käufer über. Es wird für die gekauften Gegenstände grösstmögliche Sorgfalt zugesichert.
3 Auf den Zuschlagspreis ist generell von allen Käufern ein Aufgeld zu entrichten; dieses beläuft sich auf 23% der gesamten Zuschlagsumme. Allfällige Gebühren für Live-bidding auf Invaluable sowie Lot-tissimo sind im Aufgeld enthalten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist bei allen Objekten im Endpreis inklusive Aufgeld pauschal enthalten. Sie ist bei Exporten von Auktionsobjekten nicht rückforderbar.
4 Alle Stücke werden in dem Zustand erworben, in dem sie sich im Moment des Zuschlages befinden. Mit erfolgtem Zuschlag hört die Gewährspflicht des Auktionshauses auf. An der Ausstellung ist Gelegenheit geboten, die Stücke einlässlich zu besichtigen. Interessenten wird eingeräumt, Experten mitzubringen. Anlässlich der Besichtigung ist größte Vorsicht empfohlen, da jeder Besucher für den durch ihn verursachten Schaden haftet.
5 Der Text des Kataloges wurde nach bestem Wissen und Gewissen abgefasst. Für die Angaben wird jedoch nicht gehaftet. Echtheit der Stücke, Zuschreibungen, Epochen, Silberschläge und sonstige Kennzeichnungen, Signaturen und Daten, Materialien, Zustand und allfällige Reparaturstellen sind vom Kaufinteressenten nachzuprüfen. Jegliche Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel wird somit ausdrücklich wegbedungen. Reklamationen können nach erfolgtem Zuschlag keine Berücksichtigung finden. Da wir im Namen und für Rechnung Dritter versteigern, die uns bei unseren Auktionsbedingungen behaften können, ist jegliche Rücknahme von Objekten ausgeschlossen. Alle Waffen werden ausschliesslich als Sammelstücke ohne Gewährleistung der Funktion verkauft.
6 Das Recht, Nummern des Kataloges zu vereinen und zu trennen, wegzulassen und beizufügen, außer der
Reihenfolge anzubieten sowie den Zuschlag einer oder einzelner Nummern des Kataloges unter Vorbehalt des
Gesamtausrufs durchzuführen, behält sich der Auktionator vor.
7 Dem Auktionator bleibt das Recht vorbehalten, in speziellen Fällen, insbesondere wegen möglicher Verletzung
der Auktionsbedingungen, ohne Grundangabe Gebote nicht zuzulassen, bzw. den Zuschlag zu verweigern.
8 Gebote werden auch auf schriftlichem Weg entgegengenommen. Sie müssen spätestens 24 Stunden vor dem
jeweiligen Auktionstag am Sitz des Auktionshauses eingehen. Sie sind verbindlich und können nicht mehr zurückgezogen werden. Bei verspätetem Eingang ist der Auktionator in der Entgegennahme frei. Alle Gebote werden streng interessewahrend behandelt. Wenn Sie z.B. CHF 100.- bieten, das zweithöchste Gebot (im Saal, schriftlich, Internet) bei CHF 50.- liegt, erfolgt der Zuschlag an Sie zu CHF 60.-, der nächsthöheren Steigerungs stufe. Bei Unklarheiten entscheidet der Auktionator. Telefonische Gebote werden nur auf besondere Vereinbarung entgegengenommen und müssen zwecks Absprache mindestens 2 Tage vor dem entsprechenden Auktionstag bei uns eingehen. Sie werden ab einem Ausrufpreis von CHF 1000.- akzeptiert. Es soll dazu immer auch ein schrift-liches Gebot abgegeben werden. Die Zahlungskonditionen können vom Auktionshaus vorgängig einseitig festgesetzt werden.
9 Doppelgebote werden grundsätzlich sofort neu ausgeboten. Erfolgt hierauf kein Übergebot, so entscheidet das Los. Bei schriftlichen Doppelgeboten entscheidet der Auktionator; bei gleichlautenden Geboten persönlich anwesender und nicht anwesender Bieter erhält der schriftliche Bieter den Zuschlag, bei telefonischen Geboten der persönlich anwesende Bieter.
10 Persönlich Anwesende, dem Auktionator unbekannte Bieter haben sich bereits vor der Sitzung bei der Auktions-
leitung mit einem Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) oder Waffenerwerbsschein (nicht älter als zwei Jahre) zu legitimieren und ihre Käufe unterschriftlich anzuerkennen.
11 Die Käufer sind persönlich für ihre Käufe haftbar und können nicht geltend machen, für Rechnung Dritter gekauft zu haben. Anwesende Bieter, die Dritte vertreten, müssen dies beim Zuschlag sofort unmissverständlich kundtun. Jede Abgabe eines schriftlichen oder mündlichen Gebotes gilt als verbindliche Kaufofferte, solange dieses Gebot nicht überboten wird. Allfällige Streitfälle werden durch eine anwesende Amtsperson sofort letztinstanzlich entschieden.
12 Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kauf-
vertrages verlangen oder jederzeit auch ohne weitere Fristansetzung den Zuschlag annullieren. Auf jeden Fall
haftet der Ersteigerer für allen aus der Nichtzahlung beziehungsweise Zahlungsverspätung entstandenen Schaden.
Insbesondere bei der Aufhebung des Zuschlags für einen allfälligen Mindererlös, sei es, dass der Gegenstand
einem anderen Bieter der gleichen Auktion oder einem Dritten an einer späteren Auktion zugeschlagen oder in
freihändigem Verkauf veräußert wird. Wobei der Versteigerer in der Verwertung des Gegenstandes völlig frei ist.
Auf einen allfälligen Mehrerlös hat der Ersteigerer, dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen Anspruch.
Nachverkäufe:
Auktionslose, die am Auktionstag nicht ersteigert wurden, sind bis 4 Wochen nach der Auktion im Nachverkauf zum Katalog-Ausrufpreis zu erwerben. Auf Nachverkäufe erheben wir ebenfalls ein Aufgeld von 23%.
Bitte alle Zahlungen in Schweizer Franken (CHF) tätigen. Allfällige Überweisungsspesen sind durch den Käufer zu tragen. Zahlung mit Maestro – Postcard – V Pay – VISA – Mastercard - Twint sind nur vor Ort möglich (Face to Face).
Auszug aus dem Schweizer Waffengesetz vom 15. August 2019
Art. 8
1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbschein.
2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen die:
a das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht
1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:
a einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
b vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im außerdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;
c einschüssige Kaninchentöter;
d Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
e Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen
verwechselt werden können.
Anm.: Dennoch sind diese Waffen registraturpflichtig, für den Erwerb benötigen Sie einen Strafregisterauszug
(nicht älter als 3 Monate).
Art. 10a Prüfung durch die übertragende Person
1 Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10)
überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises
überprüfen.
2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach
den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.
4 Die übertragende Person kann sich bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der erwerbenden Person
danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche
Einverständnis der erwerbenden Person.
Art. 11 Schriftlicher Vertrag
1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10)
ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang
aufzubewahren.
2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den
wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den
wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der
Übertragung;
d Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil
erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3 Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 3 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30
Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen
der Meldung vorsehen.
Art. 18 Waffenverordnung: Sorgfaltspflicht
1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so
muss die übertragen Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.
2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:
a ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches ist; oder
b für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die
Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen
Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen
Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder
Personen verlangen.
3bis Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.
4 Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren. Wurde eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Dokumente zustellen.
Uns unbekannte Bieter haben sich mit einem Strafregisterauszug zu legitimieren!
Der Strafregisterauszug ist erhältlich bei:
https://www.strafregister.admin.ch
oder an den Schaltern der Schweizer Post.
Neuregelung des Waffenerwerbs durch Ausländer der Schweiz
(gültig ab 12.12.2008, Auszug aus dem Waffengesetz und der Waffenverordnung)
Art. 7 Waffengesetz, Einschränkungen in besonderen Situationen
1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:
a wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht;
b um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Außenpolitik
Rechnung zu tragen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Ausfuhr in bestimmte Staaten verbieten.
Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder
besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das
Tragen von Waffen und das Schießen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
Serbien / Bosnien und Herzegowina / Kosovo / Mazedonien / Türkei / Sri Lanka / Algerien / Albanien